Erhö­hung Stromkosten

Wie aus den Medien bekannt ist, ste­hen im Jahr 2022 emp­find­li­che Erhö­hun­gen der Ener­gie­kos­ten bevor.

Die Erhö­hung der Strom­kos­ten trifft z.B. auch die­je­ni­gen, die bereits auf eine umwelt­freund­li­che Wär­me­pum­pen­hei­zung umge­stellt haben. Ein guter Weg, um die Ener­gie­kos­ten zu redu­zie­ren, ist bei älte­ren Bau­ob­jek­ten die ther­mi­sche Sanie­rung. Wenn Sie eine sol­che Sanie­rung in Erwä­gung zie­hen, sind Sie bei uns an der rich­ti­gen Adresse. Wir bie­ten für ener­gie­ein­spa­rende Bau­vor­ha­ben ein Kom­plett­ser­vice von der Bera­tung, Ein­reich­pla­nung, Ein­rei­chung, Aus­füh­rungs­pla­nung, Aus­schrei­bung, bis zur Bau­auf­sicht und Abrech­nungs­kon­trolle an.

bau­phy­si­ka­li­sche Herausforderung

Für eine große Lebens­mit­tel-Han­dels­kette arbei­ten wir gerade an der Bau­phy­sik für ein Pro­jekt, bei wel­chem in eine große bestehende Lager­halle meh­rere kleine Kühl­hal­len mit unter­schied­li­cher Tem­pe­ra­tur ein­ge­baut wer­den sol­len – und dies unter wei­test­ge­hen­der Nut­zung der bestehen­den Kon­struk­tio­nen. Auf­grund der Umkehr der Wär­me­strom­rich­tung zwi­schen Som­mer und Win­ter und der Wär­me­flüsse zwi­schen den ein­zel­nen Kühl­be­rei­chen und nach außen ist dies eine bau­phy­si­ka­li­sche Her­aus­for­de­rung. Spe­zi­ell für alle Anschluss­stel­len ist eine rech­ne­ri­sche Wär­me­brü­cken­be­rech­nung erfor­der­lich, um Kon­den­sat- und Schim­mel­bil­dung aus­schlie­ßen zu können.

Es ist dies ein gutes Bei­spiel für die kon­struk­tive Zusam­men­ar­beit zwi­schen Archi­tek­tin und Bau­phy­si­ker, wie es in der „ARGE Low Energy Con­sul­tants“ der Fall ist.

ab 1.1.2021 — erhöhte Grenz­werte der OIB 6/ 2019

seit 1.1.2021 sind gemäß OIB6 Pkt 4.2. neue Gebäude als Nied­rigst­ener­gie­ge­bäude zu errich­ten im Sinne des Artikels2 Ziffer2 der Richt­li­nie 2010/31/EU.

Die neuen Grenz­werte ab 1.1.2021 für Wohn­ge­bäude als auch Nicht­wohn­ge­bäude sind bei Neu­bau­ten ein fGEE RK,zul= 0,75 (statt bis­her 0,80) und bei grös­se­ren Reno­vie­rung  ein fGEE RK,zul= 0,95 (statt bis­her 1,00).

Ände­run­gen der OIB 6 und OIB 5 in NÖ

Seit 01.07.2021 ist die OIB5 und OIB6 2019 für das Bun­des­land  rati­fi­ziert und damit gültig.

Damit ist NÖ das 7. Bun­des­land, wel­ches  die OIB 2019 als gül­tig erklärt hat.

Ledig­lich in Salz­burg und Vor­arl­berg gel­ten noch die OIBs 2015.

Wie auch bei der Fas­sung OIB 2015 hat NÖ eigene Punkte text­lich abge­än­dert. Diese Fas­sung ist nicht mehr auf der Home­page der OIB son­dern als Anhang der NÖ Bau­tech­nik­ver­ord­nung zu fin­den.

Bezüg­lich der Grenz­werte trifft die OIB5/2019 Fas­sung NÖ keine Unter­schiede zur all­ge­mei­nen OIB5/2019 – es gibt ledig­lich Ver­weise zu den Begriffs­be­stim­mun­gen in §4 NÖ Bau­tech­nikVO 2014 sowie deren Anlage 7. Zusätz­lich wird text­lich jeweils der Aus­druck „Stand der Tech­nik“ exak­ter als Aus­druck „Regeln der Tech­nik“ definiert.

Auch in der OIB6/2019 Fas­sung NÖ gibt es bezüg­lich der Grenz­werte keine Unter­schiede zur all­ge­mei­nen OIB5/2019.

Es wird statt auf die „OIB Richt­li­nien Begriffs­be­stim­mun­gen“ auf die Begriffs­be­stim­mun­gen in §4 NÖ BO 2014 sowie deren Anlage 7 ver­wie­sen und statt auf die „OIB Richt­li­nien Nor­men und Regel­werke“ auf in §4 NÖ 2014 sowie deren Anlage 8 „Nor­men und Regelwerke“.

Som­mer­li­cher Wär­me­schutz — in der OIB 2019

Gemäß 4.9. ist die som­mer­li­che Über­wär­mung wie schon in der OIB6/2015 fest­ge­hal­ten zu vermeiden.

Dies ist in Wien gemäß Merk­blatt MA37 (neues update vom 20.03.3030) bei Ein­rei­chun­gen auch  über die Bau­phy­sik nach­zu­wei­sen. Die ent­spre­chen­den Werte sind auch am Ein­reich-Plan einzutragen.

Für Wohn­räume gilt gemäß 4.9.1.: die Berech­nung erfolgt nach ÖNORM B8110‑3  wobei nicht mehr, wie bis­her in der OB6/2015 mög­lich, nach dem ver­ein­fach­ten Nach­weis­ver­fah­ren gerech­net wer­den darf (Nach­weis von aus­rei­chend Spei­cher­masse), son­dern es ist die ope­ra­tive Tages­tem­pe­ra­tur zu ermit­teln für die ein stand­ort­ab­hän­gi­ger Grenz­wert fest­ge­setzt ist, der nicht über­schrit­ten wer­den darf.

Für Nicht­wohn­ge­bäude gemäß 4.9.2. ist nach wie vor der außen­in­du­zierte Kühl­be­darf einzuhalten.

 

Die neue OIB 2019 — jetzt in Wien gültig!

Seit 01.02.2020 ist die OIB5 und OIB6 2019 für das Bun­des­land  Wien rati­fi­ziert und damit gültig.

Seit 01.06.2020 auch in Tirol. Für alle ande­ren Bun­des­län­der gel­ten noch die OIBs 2015 (in NÖ gilt für die OIB5/Fassung NÖ sogar noch der Stand 2011). Wesent­li­che Neue­run­gen der OIB 6 ist unter Punkt 3.0. „Gebäu­de­ka­te­go­rien“ die Erwei­te­rung der Ener­gie­aus­weis­pflicht mit der Kate­go­rie „sons­tige kon­di­tio­nierte Gebäude“ (SKG).

Bei der Kate­go­rie Wohn­ge­bäude (WG) wird als Neue­rung unter­schie­den wie­viele Nut­zungs­ein­hei­ten die­ses besitzt (1–2 NE/ 3–9NE oder über 10 NE) .Unter Punkt 4.4.1. Anfor­de­run­gen an die nach­zu­wei­sen­den U‑Werten bei Neu­bau gibt es Erleich­te­run­gen bei Bau­tei­len zwi­schen Wohn-bzw. Betriebs­ein­hei­ten und kon­di­tio­nier­ten Stie­gen­häu­sern: hier ist ledig­lich ein U‑Wert von 1,3 W/m2 ein­zu­hal­ten statt bis­her von 0,9 W/m2.

Unter Punkt 4.5.1. Sanie­run­gen mit Ein­zel­bau­teil-Mass­nah­men sind dage­gen die Anfor­de­run­gen wie­der erhöht wor­den. Es ist der U‑Wert um 18% statt bis­her um 12% zu unterschreiten.