seit 1.1.2021 sind gemäß OIB6 Pkt 4.2. neue Gebäude als Nied­rigst­ener­gie­ge­bäude zu errich­ten im Sinne des Artikels2 Ziffer2 der Richt­li­nie 2010/31/EU.

Die neuen Grenz­werte ab 1.1.2021 für Wohn­ge­bäude als auch Nicht­wohn­ge­bäude sind bei Neu­bau­ten ein fGEE RK,zul= 0,75 (statt bis­her 0,80) und bei grös­se­ren Reno­vie­rung  ein fGEE RK,zul= 0,95 (statt bis­her 1,00).