Gemäß 4.9. ist die som­mer­li­che Über­wär­mung wie schon in der OIB6/2015 fest­ge­hal­ten zu vermeiden.

Dies ist in Wien gemäß Merk­blatt MA37 (neues update vom 20.03.3030) bei Ein­rei­chun­gen auch  über die Bau­phy­sik nach­zu­wei­sen. Die ent­spre­chen­den Werte sind auch am Ein­reich-Plan einzutragen.

Für Wohn­räume gilt gemäß 4.9.1.: die Berech­nung erfolgt nach ÖNORM B8110‑3  wobei nicht mehr, wie bis­her in der OB6/2015 mög­lich, nach dem ver­ein­fach­ten Nach­weis­ver­fah­ren gerech­net wer­den darf (Nach­weis von aus­rei­chend Spei­cher­masse), son­dern es ist die ope­ra­tive Tages­tem­pe­ra­tur zu ermit­teln für die ein stand­ort­ab­hän­gi­ger Grenz­wert fest­ge­setzt ist, der nicht über­schrit­ten wer­den darf.

Für Nicht­wohn­ge­bäude gemäß 4.9.2. ist nach wie vor der außen­in­du­zierte Kühl­be­darf einzuhalten.